AuTORin
Dr. iur. Brigitta Kratz
EINLEITUNG
Das Bundesgericht hat die Praxis der ElCom, wonach die «angemessenen» Energietarife in der Grundversorgung auf Basis der Gestehungskosten (sowie der langfristigen Bezugsverträge) zu berechnen sind und auch ein Stromprodukt mit ökologischem Mehrwert als Grundversorgungsprodukt in ihre Tarifprüfungskompetenz fällt, bestätigt.
Ebenso hat es ein weiteres Mal die sog. Durchschnittspreismethode bestätigt, mit welcher die Kostenaufteilung zwischen den Grundversorgungskunden und den freien Kunden so vorgenommen wird, dass erstere ebenfalls von den Preisvorteilen des Marktes profitieren.