Schweizer Bundesgericht fällt entscheid zur Verjährung

AuTORen

Evelyn Hofstetter

Evelyn Hofstetter

Simon Ruchti

Simon Ruchti

EINLEITUNG

Am 1. April 2021 fällte das Schweizerische Bundesgericht einen interessanten Entscheid zur Verjährung während des Instanzenzuges. Dabei konnte die Badertscher Rechtsanwälte AG ihre Mandantin erfolgreich vertreten. 

Fraglich war im Fall 4A_428/2020, ob die Verjährung gemäss Art. 138 Abs. 1 OR von Neuem zu laufen beginnt, wenn der Endentscheid in formelle Rechtskraft erwächst, der Endentscheid eröffnet wird oder der Instanzenzug ausgeschöpft ist. Nach extensiver Beschäftigung mit der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung entschied das Bundesgericht erfreulich: 

„… gemäss Art. 138 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung erst dann von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist der Rechtsstreit vor der befassten Instanz, wenn der Instanzenzug ausgeschöpft ist.“ 

Lesen Sie nachfolgend das vollständige Urteil des Bundesgerichts.

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